Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des FA Elektroakustik
Fachausschuss "ELEKTROAKUSTIK"
in der deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA)
GESCHÄFTSORDNUNG:
1. Aufgabenbereich
Der DEGA-Fachausschuss "Elektroakustik" (FA Elektroakustik)
befasst sich mit den
wissenschaftlichen Grundlagen und praktischen Anwendungen der Elektroakustik im
Audiobereich und in den angrenzenden Frequenzbereichen. Der FA ist insbesondere für
folgende Gebiete der Elektroakustik zuständig:
a) Elektroakustische Wandler
b) Akustische Messtechnik
c) Aufnahme- und Wiedergabetechnik
d) Schallsignalspeicher
e) Beschallungstechnik, einschl. Computersimulation
f) Schallfeldbeeinflussung
g) Hörhilfen
h) Schallsignalverarbeitung und -kodierung
i) Standardisierung
Die Arbeit des FA bezieht sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich, auf den Bereich des Luftschalls.
2. Zielsetzung
Der FA soll der Kooperation und Kommunikation der auf dem Gebiet der Elektroakustik
arbeitenden Institutionen und Einzelpersonen sowie der damit verbundenen Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses dienen. Darüber hinaus soll er Beziehungen zu anderen in-
und ausländischen Gruppen, Vereinigungen oder Gesellschaften mit ähnlicher Zielsetzung
pflegen.
3. Veranstaltungen
Der FA soll jährlich möglichst zwei Fach- oder Diskussionssitzungen veranstalten.
Insbesondere sollen derartige Sitzungen auch gemeinsam mit anderen in- oder ausländischen
Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung abgehalten werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied im FA kann jedes ordentliche Mitglied der DEGA (s. § 4 und § 5 der
DEGA-Satzung) werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitteilung an die
Geschäftsstelle der DEGA oder an den Leiter des FA erworben.
5. Gliederung des FA
Die Organe des FA sind:
* der/die Leiter/in,
* sein(e) Stellvertreter/in,
* die Mitgliederversammlung
6. Leitung des FA
Der/die Leiter/in des FA und sein(e) Stellvertreter/in leiten den FA, führen dessen Geschäfte,
vertreten ihn nach außen und sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtsperiode beginnt mit dem Ende der jährlichen DAGA-Tagung. Der/die Leiter/in und
sein(e) Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt;
es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des FA werden von dessen Leitung einmal jährlich, vorzugsweise während
der DAGA-Tagung zu einer Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ordnungsgemäß
einberufen, wenn die Einladung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die
Mitglieder verschickt oder im DEGA-Sprachrohr oder DAGA-Programmheft bekannt
gegeben worden
ist. Die Mitgliederversammlung wählt den Leiter des FA und seinen Stellvertreter, nimmt
deren Tätigkeitsbericht entgegen, beschließt in grundsätzlichen, den FA betreffenden
Fragen und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Änderungen dieser
Geschäftsordnung vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder des FA bei der Beschlussfassung
anwesend sind.
8. Auflösung des FA
Zur Auflösung des FA bedarf es des Beschlusses einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
9. Satzung der DEGA
Für den FA und seine Mitglieder gilt die Satzung der DEGA, insbesondere § 12
(Fachausschüsse).
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des FA am 2. 4. 1992 beschlossen und vom DEGA-Vorstand genehmigt.
Die Mitgliederversammlung hat am 6. 3. 2002 einstimmig die Satzung zu der hier vorliegenden Fassung in den Ziffern 5 und 6 geändert.