Sport- und Freizeitlärm
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von
Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden,
ausgehen. Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur
Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks,
Abenteuer-Spielplätze, Freibäder) gehört zum Freizeitlärm.
Zur Behebung von Konflikten, die durch Geräusche von Sportanlagen in
der Wohnnachbarschaft entstehen, wurde 1991 die
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen. Sie legt
Immissionsrichtwerte für Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, fest
und nennt weiterhin Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen
werden sollen (z.B. Einbau von Schallpegelbegrenzern an
Lautsprechern).
Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die
Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, wird durch die
Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes (oder auch durch die
TA Lärm) geregelt.
Das Ausmaß der Emissionen von Sport- und Freizeitanlagen wird durch die
Größe und technische Ausrüstung (z.B. Lautsprecher) der Anlage
bestimmt. Aber auch die Anzahl der Zuschauer, sowie deren Verhalten
haben Einfluss auf die Emissionen. Somit kann jeder einzelne während
des Sportereignisses dazu beitragen, dass nicht mehr Lärm als nötig
produziert wird, indem er auf Lärm erzeugende Instrumente (z.B.
Lärmfanfaren) verzichtet.