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Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV

by admin last modified 2009-02-18 11:45

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,  

  1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung oder
  2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung regelt sowohl Art als auch Umfang der notwendigen, durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen. Die Berechnungen der dafür benötigten, als erforderlich bewerteten Schalldämmmaße werden in der Anlage dieser Verordnung ebenfalls dargestellt.

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