Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen
fest,
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung oder
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung regelt sowohl Art
als auch Umfang der notwendigen, durchzuführenden
Schallschutzmaßnahmen. Die Berechnungen der dafür benötigten, als
erforderlich bewerteten Schalldämmmaße werden in der Anlage dieser
Verordnung ebenfalls dargestellt.