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Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV

by admin last modified 2009-02-18 11:45

Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche werden für die unterschiedlichen Gebiete, Wochentage und Tageszeiten Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Berechnung des Beurteilungspegels wird für Straßen in Anlage I und für Schienenwege in Anlage II ausführlich beschrieben.

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