Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV
Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und
Straßenbahnen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche werden für die
unterschiedlichen Gebiete, Wochentage und Tageszeiten
Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Berechnung des Beurteilungspegels
wird für Straßen in Anlage I und für Schienenwege in Anlage II
ausführlich beschrieben.