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Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

by admin last modified 2009-02-14 20:06

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz, kurz TA Lärm, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie ist für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegen, gültig. Anlagen, für die die TA Lärm nicht gilt, werden in der Verwaltungsvorschrift aufgelistet.
Die TA Lärm legt allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen fest. So darf z.B. nur eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen erteilt werden, wenn die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Ebenso werden allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen vorgeschrieben, d.h. dass z.B. Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche verursacht werden dürfen, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die TA Lärm stellt auch Anforderungen an bereits bestehende Anlagen, so dass nachträgliche Anordnungen getroffen werden können. Für die verschiedenen Gebiete werden außerdem Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden angegeben und Beurteilungszeiten für die Immissionsrichtwerte festgeschrieben.
 

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