Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz, kurz TA Lärm, dient dem Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geräusche. Sie ist für genehmigungsbedürftige und nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils
des BImSchG unterliegen, gültig. Anlagen, für die die TA Lärm nicht
gilt, werden in der Verwaltungsvorschrift aufgelistet.
Die TA Lärm legt allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige
Anlagen fest. So darf z.B. nur eine Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen erteilt werden, wenn die von
der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorrufen. Ebenso werden allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen vorgeschrieben, d.h. dass z.B. Anlagen
so zu errichten und betreiben sind, dass keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche verursacht werden dürfen, wenn dies
nach dem Stand der Technik möglich ist. Die TA Lärm stellt auch
Anforderungen an bereits bestehende Anlagen, so dass nachträgliche
Anordnungen getroffen werden können. Für die verschiedenen Gebiete
werden außerdem Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel sowohl
innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden angegeben und
Beurteilungszeiten für die Immissionsrichtwerte festgeschrieben.