Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, wenn sie zum Zweck der
Sportausübung betrieben werden und nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Sie legt
Immissionsrichtwerte für die verschiedenen Gebiete (Gewerbe-,
Wohngebiet, etc.) und für die unterschiedlichen Wochentage und
Tageszeiten fest. Des weiteren wird der Betreiber der Anlage dazu
verpflichtet, dass technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen
getroffen werden und An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze durch
Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so gestaltet werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Die Verordnung enthält ebenfalls Nebenbestimmungen
und Anordnungen für den Einzelfall, so dass der zuständigen Behörde
gewisse Entscheidungsspielräume zur Verfügung stehen.