Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung
Diese Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) dient dem Schutz der
Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer
Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
Der Arbeitgeber ist nach § 3 dazu verpflichtet die Gefährdung und
Sicherheit der Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten und muss bei
zu hohen Expositionen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
ergreifen, um eine Gefährdung der Beschäftigen zu vermeiden oder zu
vermindern. Um die Expositionen auf den Arbeitnehmer genau ermitteln zu
können, schreibt die Verordnung vor, die vorgeschriebenen Messverfahren
und -geräte genau auf die vorhandenen Arbeitsplatz- und
Expositionsbedingungen anzupassen. In Bezug auf Lärm sind Auslösewerte
festgelegt. Sollten diese trotz der durchgeführten Maßnahmen nicht
eingehalten werden, muss den Beschäftigten ein geeigneter Gehörschutz
zur Verfügung gestellt werden. Für Vibrationen werden ebenfalls
Expositions- und Auslösewerte sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung oder
Verminderung festgelegt. Sowohl für Lärm als auch für Vibrationen
müssen die betroffenen Beschäftigten bei Erreichen oder Überschreiten
der Auslösewerte eine Unterweisung erhalten, um über das
Gefährdungspotential Bescheid zu wissen.