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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung

by admin last modified 2009-02-18 11:31

Diese Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Der Arbeitgeber ist nach § 3 dazu verpflichtet die Gefährdung und Sicherheit der Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten und muss bei zu hohen Expositionen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ergreifen, um eine Gefährdung der Beschäftigen zu vermeiden oder zu vermindern. Um die Expositionen auf den Arbeitnehmer genau ermitteln zu können, schreibt die Verordnung vor, die vorgeschriebenen Messverfahren und -geräte genau auf die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen anzupassen. In Bezug auf Lärm sind Auslösewerte festgelegt. Sollten diese trotz der durchgeführten Maßnahmen nicht eingehalten werden, muss den Beschäftigten ein geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Für Vibrationen werden ebenfalls Expositions- und Auslösewerte sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung festgelegt. Sowohl für Lärm als auch für Vibrationen müssen die betroffenen Beschäftigten bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte eine Unterweisung erhalten, um über das Gefährdungspotential Bescheid zu wissen.

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