Landeplatzlärmschutzverordnung
Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen legt die
Landeplatzlärmschutzverordnung (LandeplatzLärmschutzV) ab einer
bestimmten Anzahl von Flugbewegungen zeitliche Einschränkungen für
propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler fest. Die zuständigen
Behörden können bei Bedarf zusätzliche Einschränkungen oder weitere
Landeplätze den Einschränkungen unterziehen. Sie dürfen in Einzelfällen
ebenfalls Ausnahmen erteilen. Für propellergetriebene Flugzeuge und
Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, gelten
die zeitlichen Einschränkungen nicht. Welche Maschinen dazu gehören,
wird durch die Verordnung geregelt. In den Anlagen zu dieser Verordnung
sind die Lärmgrenzwerte für die jeweiligen höchstzulässigen Startmassen
der Flugzeuge angegeben.