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Landeplatzlärmschutzverordnung

by admin last modified 2009-02-18 11:30

Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen legt die Landeplatzlärmschutzverordnung (LandeplatzLärmschutzV) ab einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen zeitliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler fest. Die zuständigen Behörden können bei Bedarf zusätzliche Einschränkungen oder weitere Landeplätze den Einschränkungen unterziehen. Sie dürfen in Einzelfällen ebenfalls Ausnahmen erteilen. Für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht. Welche Maschinen dazu gehören, wird durch die Verordnung geregelt. In den Anlagen zu dieser Verordnung sind die Lärmgrenzwerte für die jeweiligen höchstzulässigen Startmassen der Flugzeuge angegeben.

 

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