Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Das Fluglärmgesetz (FluLärmG) dient dazu, in der Umgebung von
Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz
zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm
sicherzustellen. Durch das Gesetz werden Lärmschutzbereiche in der
Umgebung von Flugplätzen festgelegt, die in zwei Tag- und eine
Nachtschutzzone unterteilt sind. Das Fluglärmgesetz enthält dabei keine
Immissionsgrenzwerte. Es bestehen lediglich Regelungen über
Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Aufwendungserstattungen für
bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden in der
Tag-Schutzzone I und der Nacht-Schutzzone, sowie bauliche
Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von Wohnungen in der
Tag-Schutzzone II. Das Gesetz begründet auch Ersatzansprüche von
Grundstückseigentümern gegen den Flugplatzhalter.