Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die 32. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) gilt für Geräte und
Maschinen, die nach Artikel 2 der EU-Richtlinie 2000/14/EG in den
Anwendungsbereich der so genannten Outdoor-Richtlinie fallen. Diese
Geräte werden im Anhang dieser Verordnung nochmals aufgelistet. Die
Verordnung regelt nicht nur das Inverkehrbringen von Geräten und
Maschinen in Deutschland, sondern auch deren Betrieb in Wohngebieten
oder empfindlichen Gebieten. Es wird festgelegt, an welchen Tagen und
zu welchen Zeiten die Geräte im Freien nicht betrieben werden
dürfen.