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EU-Richtlinie 2002/30/EG

by admin last modified 2009-02-14 20:01

Die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft dient mehreren Zielen:
 

  • Festlegung von Vorschriften für die Gemeinschaft, um die Einführung von Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen zu erleichtern und damit die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren,
  •  Schaffung einer Grundlage, die den Anforderungen des Binnenmarktes entspricht,
  •  Erleichterung der Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele auf den einzelnen Flughäfen,
  •  Ermöglichung der Auswahl von Maßnahmen, um ein Hoechstmaß an Umweltnutzen möglichst kostengünstig zu erreichen.

Hierzu sind verschiedene Punkte aufgeführt, die die allgemeinen Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge betreffen. Des weiteren ermöglicht die Richtlinie Betriebsbeschränkungen mit dem Ziel, dass Luftfahrzeuge, die lediglich knapp die einzuhaltenden Vorschriften erfüllen, abzuziehen. Die Mitgliedstaaten müssen dabei sicherstellen, dass bei der Einführung neuer Betriebsbeschränkungen dies allen Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, einschließlich einer Erläuterung der Gründe. Jedoch sind nach Artikel 8 und 9 auch Freistellungen aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. bei einer Eintragung der Luftfahrzeuge in Entwicklungsländern, möglich.

 

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