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EU-Richtlinie 2000/14/EG (Outdoor-Richtlinie)

by admin last modified 2009-02-18 11:20

Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fasst neun alte Richtlinien von Baumaschinen, Rasenmähern und anderen Geräten zusammen. Hiermit soll eine Vereinfachung und die Harmonisierung von Lärmschutzvorschriften für im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die in der Richtlinie erfassten Geräte und Maschinen bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Um die verschiedenen Geräte und Maschinen eindeutig voneinander abzugrenzen, wird jedes Gerät und jede Maschine detailliert definiert.
Die Richtlinie nennt die unterschiedlichen Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten. Deren garantierter Schallleistungspegel darf die in Grenzwerttabellen festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Des weiteren sind in der Richtlinie Geräte und Maschinen aufgeführt, die lediglich einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Bei diesen Geräten besteht lediglich die Pflicht, den garantierten Schallleistungspegel anzugeben, ein Grenzwert muss nicht eingehalten werden. Die Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls werden ebenfalls in der Richtlinie vorgeschrieben.

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