EU-Richtlinie 2000/14/EG (Outdoor-Richtlinie)
Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fasst
neun alte Richtlinien von Baumaschinen, Rasenmähern und anderen Geräten
zusammen. Hiermit soll eine Vereinfachung und die Harmonisierung von
Lärmschutzvorschriften für im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte
gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
die in der Richtlinie erfassten Geräte und Maschinen bei
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme den Anforderungen der Richtlinie
entsprechen. Um die verschiedenen Geräte und Maschinen eindeutig
voneinander abzugrenzen, wird jedes Gerät und jede Maschine detailliert
definiert.
Die Richtlinie nennt die unterschiedlichen Geräte und Maschinen, für
die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten. Deren garantierter
Schallleistungspegel darf die in Grenzwerttabellen festgelegten
zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Des weiteren sind
in der Richtlinie Geräte und Maschinen aufgeführt, die lediglich einer
Kennzeichnungspflicht unterliegen. Bei diesen Geräten besteht lediglich
die Pflicht, den garantierten Schallleistungspegel anzugeben, ein
Grenzwert muss nicht eingehalten werden. Die Verfahren zur Ermittlung
des Luftschalls werden ebenfalls in der Richtlinie
vorgeschrieben.