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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm

by admin last modified 2009-02-18 11:18

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, wenn die Maschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Für durch Baumaschinen auf einer Baustelle hervorgerufene Geräusche sind in der Vorschrift Immissionsrichtwerte für die jeweiligen Gebiete festgesetzt, die durch Bauherren, Baustellenleiter und Bauunternehmer zu beachten sind. Die Verwaltungsvorschrift legt ebenfalls Messverfahren zur Bestimmung des Beurteilungspegels fest, der für das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch zu ermitteln ist. Bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte müssen von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Lärmminderung angeordnet werden. Hierbei kann es sich um eine Beschränkung lauter Maschinen, Verwendung geräuscharmer Baumaschinen oder um Lärmschutzmaßnahmen an der Baustelle selbst handeln. Eine Stilllegung von Baumaschinen kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Baulärm zu schützen.

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