Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV
Baulärm) gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, wenn die
Maschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen verwendet werden. Für durch Baumaschinen auf einer
Baustelle hervorgerufene Geräusche sind in der Vorschrift
Immissionsrichtwerte für die jeweiligen Gebiete festgesetzt, die durch
Bauherren, Baustellenleiter und Bauunternehmer zu beachten sind. Die
Verwaltungsvorschrift legt ebenfalls Messverfahren zur Bestimmung des
Beurteilungspegels fest, der für das auf den Immissionsort einwirkende
Geräusch zu ermitteln ist. Bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte
müssen von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Lärmminderung
angeordnet werden. Hierbei kann es sich um eine Beschränkung lauter
Maschinen, Verwendung geräuscharmer Baumaschinen oder um
Lärmschutzmaßnahmen an der Baustelle selbst handeln. Eine Stilllegung
von Baumaschinen kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die
Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen durch Baulärm zu schützen.