Geräte- und Maschinenlärm
In der Outdoorrichtlinie (EU-Richtlinie 2000/14/EG), die für zur
Verwendung im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte gilt, werden u.a.
Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren und die
Kennzeichnung für eben diese festgelegt. Für bestimmte Geräte und
Maschinen werden in Artikel 12 Grenzwerte für den zulässigen
Schallleistungspegel aufgeführt, die nicht überschritten werden dürfen.
Die in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen sind lediglich
kennzeichnungspflichtig. Für sie gelten keine Grenzwerte.
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Geräte und Maschinen,
die im Anhang aufgeführt sind, in reinen, allgemeinen und besonderen
Wohngebieten, aber auch in Kleinsiedlungsgebieten oder in
Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und
Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Werktags ist eine
Verwendung von 20-7 Uhr verboten. Manche von ihnen (Nr. 2, 24, 34, 35
des Anhangs) dürfen sogar auch an Werktagen zwischen 7-9 Uhr, 13-15 Uhr
und 17-20 Uhr nicht betrieben werden. Ausnahmen gelten für die Geräte
und Maschinen, die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung
Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Auf eine lange und unübersichtliche Auflistung wurde an dieser Stelle
verzichtet. Die einzelnen Tabellen finden sie in den jeweiligen
Gesetzestexten.