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Geräte- und Maschinenlärm

by admin last modified 2009-02-18 11:49

In der Outdoorrichtlinie (EU-Richtlinie 2000/14/EG), die für zur Verwendung im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte gilt, werden u.a. Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren und die Kennzeichnung für eben diese festgelegt. Für bestimmte Geräte und Maschinen werden in Artikel 12 Grenzwerte für den zulässigen Schallleistungspegel aufgeführt, die nicht überschritten werden dürfen. Die in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen sind lediglich kennzeichnungspflichtig. Für sie gelten keine Grenzwerte.
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Geräte und Maschinen, die im Anhang aufgeführt sind, in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, aber auch in Kleinsiedlungsgebieten oder in
Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Werktags ist eine Verwendung von 20-7 Uhr verboten. Manche von ihnen (Nr. 2, 24, 34, 35 des Anhangs) dürfen sogar auch an Werktagen zwischen 7-9 Uhr, 13-15 Uhr und 17-20 Uhr nicht betrieben werden. Ausnahmen gelten für die Geräte und Maschinen, die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Auf eine lange und unübersichtliche Auflistung wurde an dieser Stelle verzichtet. Die einzelnen Tabellen finden sie in den jeweiligen Gesetzestexten.

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