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Straßenverkehrslärm

by admin last modified 2009-02-18 11:55

Für den Straßenverkehrslärm gelten in Deutschland zwei gesetzliche Regelungen:

  •  Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990
  •  Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97

Für neue Straßen oder bei wesentlichen Änderungen einer Straße sind in der Verkehrslärmschutzverordnung als sogenannte Lärmvorsorge Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel des Straßenlärms festgelegt. Für allgemeine Wohngebiete liegen diese z.B. bei maximal 59 dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht. Die Grenzwerte für andere Gebiete sind in der folgenden Tabelle aufgelistet.
Durch geeignete Linienführung können diese Immissionsgrenzwerte oftmals eingehalten werden. Ist der für die Lärmminderung vorteilhafte Straßenverlauf jedoch nicht möglich, ist der Träger der Baulast (z.B. Kommune oder Bund) dafür verantwortlich, dass die Anwohner durch technische Lärmschutzeinrichtungen geschützt werden. Sollte auch dies nicht umzusetzen sein, stellt die Lärmminderung am Immissionsort selbst die letzte Möglichkeit dar. Der Einbau von Schallschutzfenstern müsste dann z.B. ebenfalls von dem Träger der Baulast getragen werden.


Immissionsgrenzwerte in dB(A)


Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


6-22 Uhr

22-6 Uhr

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

57

47

Reine Wohngebiete

59

49

Allgemeine Wohngebiete

59

49

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

64

54

Gewerbegebiete

69

59

Bei bestehenden Straßen gilt dies nicht. Für Straßen in der Baulast des Bundes existieren jedoch Regelungen zur sogenannten Lärmsanierung (VLärmSchR 97), die als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden können. Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die festgelegten Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung aber nicht so anspruchsvoll, so dass z.B. in Kerngebieten erst bei Überschreiten des Mittelungspegels von 72 dB(A) für den Tag und 62 dB(A) für die Nacht Aufwendungen erstattet werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber nicht. Des Weiteren richtet sich die Dringlichkeit der Lärmsanierung auch nach der Höhe der Lärmbelastung und der Anzahl der Betroffenen.


Immissionsgrenzwerte in dB(A)


Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


6-22 Uhr

22-6 Uhr

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

70

60

Reine Wohngebiete

70

60

Allgemeine Wohngebiete

70

60

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

72

62

Gewerbegebiete

75

65

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