Straßenverkehrslärm
Für den Straßenverkehrslärm gelten in Deutschland zwei gesetzliche Regelungen:
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97
Für neue Straßen oder bei wesentlichen Änderungen einer Straße sind
in der Verkehrslärmschutzverordnung als sogenannte Lärmvorsorge
Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel des Straßenlärms
festgelegt. Für allgemeine Wohngebiete liegen diese z.B. bei maximal 59
dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht. Die Grenzwerte für andere
Gebiete sind in der folgenden Tabelle aufgelistet.
Durch geeignete Linienführung können diese Immissionsgrenzwerte
oftmals eingehalten werden. Ist der für die Lärmminderung vorteilhafte
Straßenverlauf jedoch nicht möglich, ist der Träger der Baulast (z.B.
Kommune oder Bund) dafür verantwortlich, dass die Anwohner durch
technische Lärmschutzeinrichtungen geschützt werden. Sollte auch dies
nicht umzusetzen sein, stellt die Lärmminderung am Immissionsort selbst
die letzte Möglichkeit dar. Der Einbau von Schallschutzfenstern müsste
dann z.B. ebenfalls von dem Träger der Baulast getragen werden.
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Immissionsgrenzwerte in dB(A) |
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Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
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6-22 Uhr |
22-6 Uhr |
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Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
57 |
47 |
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Reine Wohngebiete |
59 |
49 |
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Allgemeine Wohngebiete |
59 |
49 |
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Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
64 |
54 |
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Gewerbegebiete |
69 |
59 |
Bei bestehenden Straßen gilt dies nicht. Für Straßen in der Baulast
des Bundes existieren jedoch Regelungen zur sogenannten Lärmsanierung
(VLärmSchR 97), die als freiwillige Leistung auf der Grundlage
haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und im Rahmen der vorhandenen
Mittel durchgeführt werden können. Im Gegensatz zur Vorsorge beim
Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die festgelegten
Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung aber nicht so anspruchsvoll,
so dass z.B. in Kerngebieten erst bei Überschreiten des
Mittelungspegels von 72 dB(A) für den Tag und 62 dB(A) für
die Nacht Aufwendungen erstattet werden. Ein gesetzlicher Anspruch
darauf besteht aber nicht. Des Weiteren richtet sich die Dringlichkeit
der Lärmsanierung auch nach der Höhe der Lärmbelastung und der Anzahl
der Betroffenen.
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Immissionsgrenzwerte in dB(A) |
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Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
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6-22 Uhr |
22-6 Uhr |
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Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
70 |
60 |
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Reine Wohngebiete |
70 |
60 |
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Allgemeine Wohngebiete |
70 |
60 |
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Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
72 |
62 |
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Gewerbegebiete |
75 |
65 |