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Sport- und Freizeitlärm

by admin last modified 2009-02-18 11:54

Für Geräusche, die durch den Betrieb von Sportanlagen in der Lärmnachbarschaft entstehen, sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung Immissionsrichtwerte festgelegt. Außerhalb von Gebäuden liegen diese für allgemeine Wohngebiete tagsüber bei 55 dB(A) (außerhalb der Ruhezeiten) bzw. 50 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden tags um nicht mehr als 30 dB(A), sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Innerhalb von Gebäuden sollen kurzzeitige Geräuschspitzen höchstens 10 dB(A) über den Immissionsrichtwerten liegen.


Immissionsrichtwerte in dB(A)


 Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


Tag

Nacht


6-22 Uhr (Werktag); 7-22 Uhr (Sonn- und Feiertag)

Ruhezeiten*

22-6 Uhr (Werktag); 22-7 Uhr (Sonn- und Feiertag)

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

45

45

35

Reine Wohngebiete

50

45

35

Allgemeine Wohngebiete

55

50

40

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

60

55

45

Gewerbegebiete

65

60

50

betriebsfremde (schutzbedürftige) Räume innerhalb des Gebäudes[nach DIN 4109]

35**

35**

25**

* an Werktagen: 6-8 Uhr, 20-22 Uhr

an Sonn- und Feiertagen: 7-9 Uhr, 13-15 Uhr (nur, wenn Nutzungsdauer >4h) , 20-22 Uhr

** Bei höheren Beurteilungspegeln hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen.

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