Schienenverkehrslärm
Ein generelles Gesetz zum Schutz vor Schienenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht, so dass hauptsächlich zwei Regelungen Anwendung finden:
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990
- Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7. März 2005
Wie beim Straßenverkehrslärm werden für den Schienenverkehrslärm in
der 16. BImSchV beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines
Schienenweges (z.B. bauliche Erweiterung um ein durchgehendes Gleis)
Immissionsgrenzwerte festgelegt. Bei dieser Lärmvorsorge dürfen
tagsüber 59 dB(A) nicht überschritten werden, während nachts ein
Beurteilungspegel von 49 dB(A) einzuhalten ist. Diese Grenzwerte
entsprechen denen beim Straßenverkehr. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass der sogenannte „Schienenbonus“ Anwendung findet, d.h. ein Abschlag
von 5 dB(A) bei der Beurteilung des Schienenverkehrs einberechnet wird.
Dieser Korrekturfaktor ist darauf zurückzuführen, dass der
Schienenverkehr im Vergleich zum Straßenverkehr eine geringere
psychologische Störwirkung aufweist und somit als weniger belästigend
eingestuft wird.
Wenn diese festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sind
Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wobei bauliche Lösungen am
Schienenweg oberste Priorität besitzen.
|
|
Immissionsgrenzwerte in dB(A) |
|
|
|
Beurteilungspegel* |
Beurteilungspegel* |
|
|
6-22 Uhr |
22-6 Uhr |
|
Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
57 |
47 |
|
Reine Wohngebiete |
59 |
49 |
|
Allgemeine Wohngebiete |
59 |
49 |
|
Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
64 |
54 |
|
Gewerbegebiete |
69 |
59 |
* Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege ist ein Abschlag des Schienenbonus in Höhe von 5 dB(A) anzurechnen.
Ausnahme: Schienenwege, auf denen in erheblichem Maße Güterzüge gebildet oder zerlegt werden
Bei bestehenden Schienenwegen bestehen keine verbindlichen rechtlichen Regelungen. Jedoch gibt es wie beim Straßenverkehr die freiwillige Lärmsanierung, die durch die Richtlinie für die Förderung von Maßnahem zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes geregelt ist. Der Bund gewährt Zuwendungen, wenn der Lärmpegel die festgelegten Immissionswerte, die deutlich über denen der Lärmvorsorge liegen, überschreitet. Dies geschieht jedoch unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
|
|
Immissionsgrenzwerte in dB(A) |
|
|
|
Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
|
|
6-22 Uhr |
22-6 Uhr |
|
Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
70 |
60 |
|
Reine Wohngebiete |
70 |
60 |
|
Allgemeine Wohngebiete |
70 |
60 |
|
Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
72 |
62 |
|
Gewerbegebiete |
75 |
65 |