Personal tools
You are here: Home ALD Wissenswertes zum Thema Lärm Schienenverkehrslärm
Document Actions

Schienenverkehrslärm

by admin last modified 2009-02-18 11:53

Ein generelles Gesetz zum Schutz vor Schienenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht, so dass hauptsächlich zwei Regelungen Anwendung finden:

  •  Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990
  •  Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7. März 2005

Wie beim Straßenverkehrslärm werden für den Schienenverkehrslärm in der 16. BImSchV beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges (z.B. bauliche Erweiterung um ein durchgehendes Gleis) Immissionsgrenzwerte festgelegt. Bei dieser Lärmvorsorge dürfen tagsüber 59 dB(A) nicht überschritten werden, während nachts ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) einzuhalten ist. Diese Grenzwerte entsprechen denen beim Straßenverkehr. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der sogenannte „Schienenbonus“ Anwendung findet, d.h. ein Abschlag von 5 dB(A) bei der Beurteilung des Schienenverkehrs einberechnet wird. Dieser Korrekturfaktor ist darauf zurückzuführen, dass der Schienenverkehr im Vergleich zum Straßenverkehr eine geringere psychologische Störwirkung aufweist und somit als weniger belästigend eingestuft wird.
Wenn diese festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wobei bauliche Lösungen am Schienenweg oberste Priorität besitzen.


Immissionsgrenzwerte in dB(A)


Beurteilungspegel*

Beurteilungspegel*


6-22 Uhr

22-6 Uhr

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

57

47

Reine Wohngebiete

59

49

Allgemeine Wohngebiete

59

49

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

64

54

Gewerbegebiete

69

59

* Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege ist ein Abschlag des Schienenbonus in Höhe von 5 dB(A) anzurechnen.

Ausnahme: Schienenwege, auf denen in erheblichem Maße Güterzüge gebildet oder zerlegt werden

Bei bestehenden Schienenwegen bestehen keine verbindlichen rechtlichen Regelungen. Jedoch gibt es wie beim Straßenverkehr die freiwillige Lärmsanierung, die durch die Richtlinie für die Förderung von Maßnahem zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes geregelt ist. Der Bund gewährt Zuwendungen, wenn der Lärmpegel die festgelegten Immissionswerte, die deutlich über denen der Lärmvorsorge liegen, überschreitet. Dies geschieht jedoch unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.


Immissionsgrenzwerte in dB(A)


Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


6-22 Uhr

22-6 Uhr

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

70

60

Reine Wohngebiete

70

60

Allgemeine Wohngebiete

70

60

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

72

62

Gewerbegebiete

75

65

Copyright © 2003-2007 Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V. (DEGA)