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Luftverkehrslärm

by admin last modified 2009-02-18 11:53

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007 stellt bundeseinheitliche Regelungen auf. Es enthält keine Immissionsgrenzwerte, sondern hat den Zweck, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft sicherzustellen. Dazu werden in der Umgebung der großen Verkehrsflughäfen und der militärischen Flugplätze Lärmschutzbereiche festgelegt. Der Lärmschutzbereich für bestehende zivile Flughäfen umfasst tagsüber das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem der durch Fluglärm verursachte Dauerschallpegel mehr als 60 dB(A) beträgt. Dieser Bereich wird in zwei Schutzzonen unterteilt, wobei die Tag-Schutzzone I das Gebiet umfasst, in dem der äquivalente Dauerschallpegel über 65 dB(A) liegt und die Tag-Schutzzone II das übrige Gebiet des Lärmschutzbereiches darstellt. Die Nacht-Schutzzone umfasst dabei die Bereiche, in denen der äquivalente Dauerschallpegel über 55 dB(A) liegt sowie der fluglärmbedingte Maximalpegel 6x 57 dB(A) überschreitet.
Für bestehende militärische Flugplätze werden höhere Grenzwerte festgelegt. So umfasst die Tag-Schutzzone II das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 63 dB(A) überschreitet, während der LAeq für die Tag-Schutzzone I mehr als 68 dB(A) betragen muss.
Beim Neu- bzw. Ausbau jedes Flughafens gelten geringere Grenzwerte gegenüber denen für bestehende Flugplätze (siehe Tabelle).


Immissionswerte in dB(A)


für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze

für bestehende zivile Flugplätze

für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze

für bestehende militärische Flugplätze


LAeq*

LAeq*

LAmax**

LAeq*

LAeq*

LAmax**

LAeq*

LAeq*

LAmax**

LAeq*

LAeq*

LAmax**


6-22 Uhr

22-6 Uhr

6-22 Uhr

22-6 Uhr

6-22 Uhr

22-6 Uhr

6-22 Uhr

22-6 Uhr

Tag-Schutzzone 1

> 60



> 65



> 63



> 68



Tag-Schutzzone 2

> 55



> 60



> 58



> 63



Nacht-Schutzzone


> 53

6x 57


> 53

6x 57


> 55

6x 57


> 55

6x 57

* äquivalenter Dauerschallpegel

** Maximalwert des Schalldruckpegels eines Fluglärmereignisses; die Häufigkeit wird aus dem Mittelwert über die sechs verkehrreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt

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