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Lärm am Arbeitsplatz

by admin last modified 2009-02-18 11:52

Zum Schutz der Arbeitsnehmer sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-Verordnung Grenzwerte festgelegt. Der über die Zeit (Achtstundenschicht) gemittelte Lärmexpositionspegel darf 80 dB(A) nicht überschreiten. Des Weiteren muss der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak unter 135 dB(C) liegen. Wenn diese Auslösewerte nicht eingehalten werden, ist dem Beschäftigten vom Arbeitsgeber ein geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Sobald der gemittelte Lärmexpositionspegel sogar über 85 dB(A) liegt bzw. der Spitzenschalldruckpegel einen Wert von mindestens 137 dB(C) aufweist, muss gewährleistet sein, dass der Gehörschutz vom Arbeitnehmer getragen wird.


Auslösewerte


in dB(A)

in dB(C)


Tageslärmexpositionspegel*

Spitzenschalldruckpegel**


8 h

Peak

oberer Auslösewert

85

137

unterer Auslösewert

80

135

* entspricht dem über die Zeit gemittelten Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht und umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse

** Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels

Die Arbeitsstättenverordnung enthält Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, so dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten ausgehen. Somit ist laut Anhang 3.7 der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Des Weiteren darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen. Wenn dies nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf der Beurteilungspegel um bis zu 5 dB(A) überschritten werden.

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