Lärm am Arbeitsplatz
Zum Schutz der Arbeitsnehmer sind in der Lärm- und
Vibrationsarbeitsschutz-Verordnung Grenzwerte festgelegt. Der über die
Zeit (Achtstundenschicht) gemittelte Lärmexpositionspegel darf 80 dB(A)
nicht überschreiten. Des Weiteren muss der Spitzenschalldruckpegel
LpC,peak unter 135 dB(C) liegen. Wenn diese Auslösewerte nicht
eingehalten werden, ist dem Beschäftigten vom Arbeitsgeber ein
geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Sobald
der gemittelte Lärmexpositionspegel sogar über 85 dB(A) liegt bzw. der
Spitzenschalldruckpegel einen Wert von mindestens 137 dB(C) aufweist,
muss gewährleistet sein, dass der Gehörschutz vom Arbeitnehmer getragen
wird.
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Auslösewerte |
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in dB(A) |
in dB(C) |
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Tageslärmexpositionspegel* |
Spitzenschalldruckpegel** |
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8 h |
Peak |
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oberer Auslösewert |
85 |
137 |
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unterer Auslösewert |
80 |
135 |
* entspricht dem über die Zeit gemittelten Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht und umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse
** Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels
Die Arbeitsstättenverordnung enthält Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, so dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten ausgehen. Somit ist laut Anhang 3.7 der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Des Weiteren darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen. Wenn dies nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf der Beurteilungspegel um bis zu 5 dB(A) überschritten werden.