Industrie- und Gewerbelärm
In der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) sind zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft Immissionsrichtwerte für den
Beurteilungspegel von Geräuschen, die von Gewerbebetrieben und
Industrieanlagen ausgehen, festgeschrieben. In allgemeinen Wohngebieten
liegen diese für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags bei 55
dB(A) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und
nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für seltene
Ereignisse, bei denen die Immissionsrichtwerte auch nach dem Stand der
Technik nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung
zugelassen werden. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel
betragen in solchen Fällen für allgemeine Wohngebiete tags 70 dB(A) und
nachts 55 dB(A).
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Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in dB(A) |
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für seltene Ereignisse |
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Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
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6-22 Uhr |
22-6 Uhr 1) |
6-22 Uhr |
22-6 Uhr 1) |
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Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
45 2) |
35 3) |
70 3) |
55 4) |
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Reine Wohngebiete |
50 2) |
35 3) |
70 3) |
55 4) |
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Allgemeine Wohngebiete |
55 2) |
40 3) |
70 3) |
55 4) |
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Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
60 2) |
45 3) |
70 3) |
55 4) |
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Gewerbegebiete |
65 2) |
50 3) |
70 5) |
55 6) |
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Industriegebiete |
70 2) |
70 3) |
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70 |
1) Die Nachtzeit kann um eine Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist aber sicherzustellen.
2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
3) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
5) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese
Werte um nicht mehr als 25 dB(A) überschreiten.
6) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.
Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist z.B. für allgemeine Wohngebiete bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Von der Berücksichtigung kann jedoch abgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen) erforderlich ist.
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Zuschlag in dB |
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Werktag |
Sonn- und Feiertag |
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6-7 Uhr, 20-22 Uhr |
6-9 Uhr, 13-15 Uhr, 20-22 Uhr |
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Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete |
6 |
6 |
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Reine Wohngebiete |
6 |
6 |
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Allgemeine Wohngebiete |
6 |
6 |
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 tags 35 dB(A) und in der Nacht 25 dB(A). Die Immissionsrichtwerte dürfen bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden.
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Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden in dB(A) |
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Beurteilungspegel |
Beurteilungspegel |
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6-22 Uhr |
22-6 Uhr 1) |
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betriebsfremde (schutzbedürftige) Räume innerhalb des Gebäudes [nach DIN 4109] |
35* |
25* |
1) Die Nachtzeit kann um eine Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist aber sicherzustellen.
* Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.