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Industrie- und Gewerbelärm

by admin last modified 2009-02-18 11:50

In der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Geräuschen, die von Gewerbebetrieben und Industrieanlagen ausgehen, festgeschrieben. In allgemeinen Wohngebieten liegen diese für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags bei 55 dB(A) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für seltene Ereignisse, bei denen die Immissionsrichtwerte auch nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung zugelassen werden. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen in solchen Fällen für allgemeine Wohngebiete tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A).


    Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden        in dB(A)




für seltene Ereignisse


Beurteilungspegel

Beurteilungspegel

Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


6-22 Uhr

22-6 Uhr 1)

6-22 Uhr

22-6 Uhr 1)

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

45 2)

35 3)

70 3)

55 4)

Reine Wohngebiete

50 2)

35 3)

70 3)

55 4)

Allgemeine Wohngebiete

55 2)

40 3)

70 3)

55 4)

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

60 2)

45 3)

70 3)

55 4)

Gewerbegebiete

65 2)

50 3)

70 5)

55 6)

Industriegebiete

70 2)

70 3)


70

1) Die Nachtzeit kann um eine Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist aber sicherzustellen.

2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

3) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

5) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 25 dB(A) überschreiten.

6) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.

Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist z.B. für allgemeine Wohngebiete bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Von der Berücksichtigung kann jedoch abgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen) erforderlich ist.


Zuschlag in dB


Werktag

Sonn- und Feiertag


6-7 Uhr, 20-22 Uhr

    6-9 Uhr, 13-15 Uhr,      20-22 Uhr

Krankenhäuser, Schulen, Kur-, Erholungsgebiete

6

6

Reine Wohngebiete

6

6

Allgemeine Wohngebiete

6

6



Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 tags 35 dB(A) und in der Nacht 25 dB(A). Die Immissionsrichtwerte dürfen bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden.


Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden in dB(A)


Beurteilungspegel

Beurteilungspegel


6-22 Uhr

22-6 Uhr 1)

betriebsfremde (schutzbedürftige) Räume innerhalb des Gebäudes [nach DIN 4109]

35*

25*

1) Die Nachtzeit kann um eine Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist aber sicherzustellen.

* Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

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